|
europ. gerichtshof für menschenrechtewerner may im paradies 17309 fahrenwalde e-mail: werner(at)paradies-auf-erden.de |
|
BESCHWERDE
Teil 1 gemäß Artikel 34 der Europäischen
Menschenrechtskonvention und Artikel 45 und 47 der
Verfahrensordnung des
Gerichtshofs
Als „Politischer Künstler“, der Film- und Fotocollagen zu politischen Themen macht, habe ich in den letzten Jahren mehrere Strafanzeigen gegen Politiker, gegen regionale Behörden und gegen die Generalbundesanwaltschaft erstattet, nachdem mich ein Richter des Finanzgerichts Greifswald dazu verurteilt hatte ich müsse auch dann Steuern bezahlen, wenn damit Terroranschläge durch unsere Geheimdienste finanziert würden. Diesen Nachweis hatte ich geführt und die Tat selbst wurde nicht bestritten. Da dies eine Nötigung durch den Richter zur Beteiligung an Straftaten darstellt, habe ich Strafanzeige gegen ihn erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch keine Ermittlungen aufgenommen. Daraufhin bin ich in den Widerstand gem. Artikel 20(4) GG getreten und habe ich mich mit dem Staat und seinem Rechtssystem befasst. Dabei bin ich zu der Erkenntnis gelangt, dass es den Staat „Bundesrepublik Deutschland“ -staatsrechtlich gesehen- nicht gibt und daher die Staatsorgane eigentlich keine Befugnis haben Amtsgeschäfte zu erledigen. Ich habe verschiedene Behörden und Gerichte mit dieser Erkenntnis konfrontiert aber keine schlüssigen Antworten erhalten. Als letzte Möglichkeit habe ich mich an das Höchste Deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, gewandt. Im Folgenden die
wesentlichen Fragen die vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden
sollten: - Ich beantrage festzustellen, dass die BRD
nur ein
Grundgesetz und noch immer keine Verfassung hat – - Ich beantrage festzustellen, dass die
Bundesrepublik
Deutschland nie ein Souveräner Staat war – - Ich beantrage festzustellen ob die
„neuen“
Bundesländer zum Zeitpunkt ihres angeblichen Beitritts zu den „Alten“
Bundesländern bereits existierten – - Ich beantrage festzustellen welche
Regierung das
„vereinte Deutschland“ leitet und ob sie berechtigt ist Verträge
abzuschließen
(2 plus 4 Vertrag) - - Ich beantrage festzustellen, ob der
Geltungsbereich des
Grundgesetzes 1990 aufgehoben wurde – - Ich beantrage festzustellen, ob man 1990
den Ländern des
„aufgehobenen“ Artikel 23 rechtmäßig beitreten konnte – - Ich beantrage festzustellen, ob der
Bestand der
Bundesrepublik Deutschland durch das Vorgehen der beteiligten Parteien
beeinträchtigt oder gar beseitigt wurde – - Ich beantrage festzustellen, ob die
Bundesregierung
berechtigt ist die „Ostgebiete“ an Polen abzutreten - - Ich beantrage festzustellen, ob die
gleichzeitige Ausübung
des Bundestag-Abgeordneten-Mandats mit der Ausübung des Amts einer
Bundeskanzlerin oder eines Ministeramts vereinbar ist oder ob es sich
um einen
Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung und gegen Artikel 66 GG
handelt.
– - Ich beantrage festzustellen, ob die
Abgeordneten des
Bundestages eine „Entschädigung“ erhalten dürfen, obwohl sie keinen
Schaden
haben da sie bis zu 33 Nebentätigkeiten nachgehen oder ein Vielfaches
der
Abgeordnetenentschädigung „nebenbei“ verdienen – - Ich beantrage festzustellen, ob die
Listenwahl gegen das
Grundgesetz verstößt oder nicht – - Ich beantrage festzustellen, dass die
grundgesetzlich
verbriefte Gewaltenteilung noch immer nicht durchgesetzt wurde – - Ich beantrage festzustellen, ob ein
Verstoß gegen den
Amts- oder Diensteid im strafrechtlichen Sinne ein Meineid oder ein
Falscheid
ist - (Anlage 10) - Ich beantrage festzustellen, dass es die Aufgabe der Verfassungsrichter ist die Rechte der Bevölkerung alle Zeit, also innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes, zu verteidigen –
Als Antwort erhalte ich ein weiteres Schreiben von einem Beamten, der angeblich „Im Auftrag“ handelt, jedoch nicht angibt in wessen Auftrag und der das Dokument nicht persönlich unterschreibt (Anlage 9). Nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden ausweist. (1)
Ist durch Gesetz
schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden. BGB § 126a Elektronische Form (1)
Soll die
gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische
Form
ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen
Namen
hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2)
….ist ein
Verwaltungsakt nichtig, 2. der nach einer
Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen
werden kann,
aber dieser Form nicht genügt.“ Es müsste geklärt werden, ob ein Beamter –als Mitglied der Exekutive- das gewünschte Verfahren in einem Rechtstaat verhindern darf? Der Diensteid der Verfassungsrichter im Wortlaut: „Ich schwöre, dass ich als gerechter
Richter alle Zeit
das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und
meine
richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen
werde. So
wahr mir Gott helfe.“ Dass Beamte, als Mitglieder der Exekutive den Zugang zur Richterschaft verhindern verstößt eindeutig gegen das Rechtsstaatprinzip und wird trotzdem von dem „Bundesverfassungsgericht“ geduldet. Die „Verfassungs“-Richter verstoßen offensichtlich fortwährend gegen den von ihnen geleisteten Eid. Sie wissen natürlich, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Justizminister weisungsgebunden ist, was ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und damit gegen das Grundgesetz ist. 1 Verfassungsbeschwerde 2 Die BRD zwischen 1945 und 1990 3 Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin
Frau Dr. Merkel 4 Strafanzeige gegen die
Generalbundesanwaltschaft, Akz 140
Js 524/08 5 Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Akz 140 Js 524/08 6 Staatsanwaltschaft Berlin, Akz. 76 Js 418/07 7 Staatsanwaltschaft Berlin, Akz. 76 Js
1022/07 8 Staatsanwaltschaft Berlin, Akz. 74 Js 45/08 9 Bundesverfassungsgericht, Akz. AR 2204/08 (Keines der Dokumente 3-9 ist von dem zuständigen Beamten persönlich unterschrieben) 10 Staatsanwaltschaft Stralsund, Akz 526 Js 25669/05 (Dieses Dokument ist handschriftlich unterschrieben) 11 Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald, Akz 3 A 1952/07 (Dieses Dokument ist nicht handschriftlich unterschrieben) ANGABE
DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER
ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE Art.
1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Zu den Menschenrechten dürfte gehören, dass mich niemand zwingen darf mich an moralisch verwerflichen Taten oder an Straftaten zu beteiligen. Die wissentliche Mitfinanzierung derartiger Handlungen kommt einer Unterstützung gleich.
Die Gesetzgebende Gewalt ist nicht von der
Ausführenden
Gewalt getrennt. Die Bundeskanzlerin und die meisten Minister gehören
beiden
Gewalten gleichzeitig an. Sie selbst wählen die Richter des höchsten
Deutschen
Gerichtes nach dem Parteienproporz, also nach politischen
Gesichtspunkten und
verstoßen so gegen das Grundgesetz Art. 3(3). Die übrigen Richter werden von der Exekutive berufen, was ein Verstoß gegen Art. 97 (1) GG bedeutet.
Ein Richter verurteilt mich zur
Mitfinanzierung von
Straftaten, obwohl er seinem Eid und seiner Aufgabe nach Ermittlungen
gegen die
Täter einleiten müsste. Da es sich bei dem Täter um die Regierung oder
Staatsorgane der BRD handelt und er nicht unabhängig urteilen kann,
schlägt er
sich auf die Seite des Unrechts. Aus einem recht schaffenden Bürger und
einem
gottgläubigen Menschen soll ein Mittäter und Anhänger Satans gemacht
werden.
Damit wird der Sinn des Lebens (die Entwicklung von der Selbstliebe zur
Nächstenliebe) von staatlicher Seite vorsätzlich ins Gegenteil
pervertiert. Das
Gewissen, als Instanz für GUT und BÖSE, soll dem Staatsgehorsam
untergeordnet
werden. Wer wirklich an Gott glaubt beteiligt sich nicht vorsätzlich an
moralisch verwerflichen Taten.
Die Staatsanwaltschaft ist gegenüber dem Justizminister des Landes weisungsgebunden und verhindert den Zugang zu einem ordentlichen Gericht. Die Generalbundesanwaltschaft besteht aus
„politischen
Beamten“ und ist der Regierung angeschlossen. Der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof untersteht
der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz (§
147 Nr. 1 GVG). Dieser trägt innerhalb der Bundesregierung und
gegenüber dem
Parlament die politische Verantwortung für die Tätigkeit der Behörde
des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof. Mitglieder der Exekutive (Beamte) verhindern den Zugang zu dem Bundesverfassungsgericht. Somit hat man kein Recht auf eine wirksame Beschwerde gem. Art. 13 der Konvention 5.
Die Listenwahl in der BRD verstößt gegen das Grundgesetz Artikel 38(1). Die Wahlen der Bundestagsabgeordneten sind nicht „unmittelbar“ und „frei“, wie das von dem „Parlamentarischen Rat“, der das Grundgesetz ausgearbeitet hat, definiert worden ist. „Unmittelbar“ bedeutet „ohne Vermittler“, also ohne eine Partei. Das Wort „Frei“ bedeutet „ohne Beeinflussung durch die Obrigkeit“. Eine Regierung, deren Mitglieder gleichzeitig Abgeordnete sind, beeinflusst die Wahlen natürlich zu ihren Gunsten.
Laut Artikel 1 des „Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ darf niemand die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Ich bin nicht in der Lage gegen mein Gewissen zu handeln und mich vorsätzlich an moralisch verwerflichen Handlungen zu beteiligen. Das Grundgesetz garantiert mir, dass Richter und Beamte die Regierung kontrollieren um einen Machtmissbrauch zu verhindern. Stattdessen halten die Rechtsprechende und die ausführende Gewalt der Regierung den Rücken frei, die fortwährend gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte verstößt (Einige Beispiele sind in der Anlage S. 51 bis 57). So wurde es u.a. ermöglicht, dass ich mit meinen Steuergeldern meinen eigenen Mordaufruf finanziert habe, der von Agenten des Verfassungsschutzes verbreitet wurde (Anlage Seite 57 und ausführlich auf der CD-ROM unter „Politik/Der Verfassungsschutz“). Diese Situation ist untragbar und müsste rechtlich unmöglich sein.
Letzte innerstaatliche Entscheidung
(Datum und
Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde) - Entweder die Präambel des Grundgesetzes ist rechtserheblich, dann existiert die BRD als Staat mit den darin aufgeführten Ländern. Ist sie rechtserheblich, dann existiert auch Gott, der im 1. Satz der Präambel erwähnt wird: „Im Bewußtsein
seiner Verantwortung vor Gott
und den Menschen, ... hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ . Ich belege: Mit meinen Steuergeldern werden Terroristen, Folterknechte, Mörder, illegaler Waffenhandel, Unterstützung des internationalen Drogenhandels, Schatteneinkommen von Politikern, verfassungswidrige Bereicherungen der Parteien und Beteiligungen an Angriffskriegen, Verbreitung von Mordaufrufen usw. finanziert. Als Steuerzahler, der diese Taten belegt hat (siehe CD-ROM „Klarheit schaffen“), soll ich wissentlich und somit vorsätzlich gegen das Grundgesetz und gegen deutsche Strafgesetze verstoßen. Das kann ich weder mit meinem Gewissen noch mit rechtsstaatlichen Prinzipien in Einklang bringen. Ich habe Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und Klage beim Finanzgericht Greifswald eingereicht. Ich erstatte Strafanzeige wegen versuchter Erpressung und Nötigung gegen den Sachbearbeiter vom Finanzamt Pasewalk. (Am 10.3.2006 werden die Ermittlungen
eingestellt. Die
Begründung: „In der o. g. Aufforderung
durch den Beschuldigten liegt noch keine strafbare Handlung, zumal
diese nur
die Wiedergabe Ihrer gesetzlich angeordneten Pflicht nach § 25 Abs. 3
Einkommensteuergesetz darstellt, grundsätzlich eine
Einkommensteuererklärung
abzugeben. Ob und inwieweit Ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung
Zwangsmaßnahmen angedroht wurden, ergibt sich aus der Anzeige nicht.) Ich erstatte Anzeige wegen Diebstahl gegen die Leiterin des Finanzamtes und gegen den Vorstand der Sparkasse wegen Beihilfe zum Diebstahl. Die
Staatsanwaltschaft Neubrandenburg stellt am 14.2.05 die Ermittlungen
ein, da der „Straftatbestand lediglich
die Wegnahme fremder beweglicher Sachen“ erfasst, „nicht jedoch die Beeinträchtigung einer
Forderung.“…“ Ob und in welchem Umfang etwaige Rechte der K. P. -
gegenüber der
die Sparkasse (mangels Kontoinhaberschaft)
keine
Vermögensbetreuungspflicht hat - bestehen, lassen Sie nach Ihren
Angaben auf
dem dafür zuständigen Finanzrechtsweg klären.“ (Das habe ich nie behauptet) Die Frage ob die Pfändung rechtens war kann nun nicht mehr geklärt werden. Am 15.8.05 findet eine weitere Verhandlung statt. Der Richter öffnet seine Akte, schließt sie wieder und meint der Fall sei erledigt. Meine Klage wird abgewiesen, die Kosten habe ich zu tragen und eine Revision wird nicht zugelassen (Akz 3 K 752/03). Ich
erstatte am 18.8.05 Strafanzeigen wegen „Strafvereitelung im Amt“ gegen
Staatsanwalt
Wegener, Staatsanwältin Krüger und den Generalstaatsanwalt oder/und
gegen den
Richter Dr. Kerath am Finanzgericht
Greifswald wegen
der Pfändung des Geldes meiner Freundin. (Am 24.1.06 werden die
Ermittlungen
eingestellt, da meine „Anzeige als mißbräuchlich
anzusehen ist.“) Ich erstatte am 24.8.05 Anzeige gegen Richter Dr. Kerath vom Finanzgericht Greifswald wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und des Verdachts des Meineids. (Am 27.2.06 werden die Ermittlungen von der
Staatsanwaltschaft Stralsund eingestellt. Die Begründungen: „Der
Beschuldigte hat die genannten finanzgerichtlichen
Verfahren als Richter geführt und geleitet und in diesem Verfahren
keine Aussage
gemacht und erst recht nicht beeidet. Soweit Sie dem
Beschuldigten eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB vorwerfen, hat die
Auswertung
der beigezogenen Akten hierfür keine zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte
ergeben. Nicht jede unrichtige
Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB
dar…) (Am 24.7. 06 werden die Ermittlungen
eingestellt. Die
Begründung: „Der Tatbestand des Meineides
erfasst nur solche Aussagen, die nach den Regeln des jeweiligen
Prozesses den
Gegenstand der Vernehmung und die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage
betreffen (BGHSt 1, 24; 3, 223; 25, 246).“ Akz. 833 Js 23188/05 StA Neubrandenburg
- Der Weg zum
Verwaltungsgericht Vom Amt Uecker-Randow will ich wissen wozu die Grundsteuer verwendet wird. Da ich keine Antwort erhalte, verweigere ich die Zahlung der Grundsteuer da der dringende Verdacht besteht, dass sie ebenfalls zu den o.g. grundgesetzwidrigen und strafrechtlich relevanten Taten durch Staatsorgane verwendet werden. Ich reiche Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald ein. Am 9.9.2003 urteilt Richterin Frau Thews ohne eine Verhandlung: "...die Bedenken des Klägers gegen die Außenpolitik der Bundesrepublik lassen seine Steuerpflicht unberührt." (Akz. 3 A 1094/02) Im Mai 2004
reiche ich wieder eine
Klage beim Verwaltungsgericht ein und bestehe auf einer mündlichen
Verhandlung.
Am 22.5.06 arbeite ich das Thema „Gott
und das Eigentumsrecht“ aus und schicke
es an das Verwaltungsgericht. Am 19.3.07 reiche ich meine Ausführungen
zum
Thema „Gewaltenteilung in der BRD“ ein. Im November 2007
reiche ich eine weitere
Klage beim Verwaltungsgericht wegen der Erhebung von Mahngebühren ein.
Ich
bestreite die Existenz der BRD und damit die Befugnis des Amtes
Uecker-Randow
Steuern oder Gebühren zu erheben. Am 24.2.2008 schreibe ich an das Verwaltungsgericht und das Amt Uecker-Randow und verlange den Nachweis, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern 1990 rechtlich korrekt den alten Bundesländern beigetreten ist. Ich erhalte keine Antwort. Am 7.3.2008 kommt die Einladung für den Gerichtstermin im Mai. Die Einladung ist datiert vom 19.2.2008, soll also vor meinem letzten Schreiben abgeschickt worden sein. Da sich weder das Amt Uecker-Randow noch das Verwaltungsgericht legitimieren konnten habe ich an der Verhandlung am 14.5.08 nicht teilgenommen. Auch die Beklagte hat keinen Vertreter geschickt. Tenor des Urteils: „…im Einigungsvertrag wurde nicht nur die Aufhebung des Art. 23 GG vereinbart, sondern gleichzeitig die Präambel des Grundgesetzes neu gefasst (Kapitel II Art. 4 Nr. 1)… Hierbei handelt es sich um die vom Kläger vermisste Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes…“ (Akz.: 3 A 1952/07) Mit dem Urteil verstieß das Gericht mehrfach gegen die Zivilprozessordnung. 1.) Gegen § 251a (2) ZPO da es vorher keine mündliche Verhandlung gegeben hatte. § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte. (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an. 2.) Gegen § 315(1) ZPO da das Urteil nicht handschriftlich unterschrieben ist (Anlage) § 315 Unterschrift der Richter (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Strafanzeigen Am 6.12.07 erstatte ich eine Strafanzeige gegen Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel wegen Betrugs und Vorteilsnahme. Ich verlange den Nachweis, dass der ermittelnde Staatsanwalt keiner Partei angehört. (Akz.: 76 Js 1022/07). Der
Nachweis wird nicht geführt und es werden keine Ermittlungen
aufgenommen: „Das von Ihnen geschilderte Verhalten erfüllt
unter den hier allein maßgeblichen strafrechtlichen Gesichtspunkten
keinen
Straftatbestand, auch nicht den des Betruges…“ Am 25.12.2007 erstatte ich Strafanzeige gegen die Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Strafvereitelung und der Rechtsbeugung sowie wegen Verstoßes gegen den Diensteid und das Grundgesetz. Ich verlange den Nachweis, dass der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin aus Gründen der Befangenheit sich der Weisung des Justizministers nicht unterwirft. Die Punkte „Strafvereitelung“, „Diensteid“ und „Verstoß gegen das Grundgesetz“ werden gar nicht erwähnt. 1.) Der Staatsanwalt
oder die
Staatsanwältin darf, aus Gründen der Befangenheit, keiner der
betroffenen
politischen Parteien angehören. 2.) Er/Sie darf sich der Weisung des Justizministers nicht unterwerfen, da dieser selbst Abgeordneter oder Parteimitglied und daher befangen ist.
Art. 1 (3), Art. 3 (3), Art. 9 (2), Art. 14(1), Art. 15, Art. 16 (1), Art. 19 (2) und (4), Art. 20 (1), (2) und (3), Art. 21 (2), Art. 38 (1), Art. 48 (3), Art. 64 (2), Art. 66, Art. 92 und Art. 97 (1) Grundgesetz und verlange die Bestätigung, dass der Richter, der diese Beschwerde behandelt, keiner Partei angehört.
Im ersten Artikel
des
Grundgesetzes heißt es: „Art.
1. (1)
Die Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.“ Meine Würde wird von Staatsorganen massiv angetastet. Sie wollen mich zwingen moralisch verwerfliche sowie grundgesetzwidrige und strafrechtlich relevante Handlungen mitzufinanzieren. Dagegen habe ich versucht mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln rechtlich vorzugehen. Es war nicht möglich. Obwohl ich von meinem, bisher unbestrittenen, Recht zum Widerstand gem. Art. 20(4)GG Gebrauch mache, erhalte ich weiterhin Mahnbescheide und die Androhung von Zwangsmaßnahmen. Das Amt Uecker-Randow droht sogar: „Im Falle der Nichtbezahlung ... kann nach §96 OWIG sofort Erzwingungshaft beantragt werden.“ (Schreiben vom 21.5.2008, Kassenzeichen 12 12000041) ob der Staat BRD staats- und völkerrechtlich existiert, ob die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Regierung grundgesetzgemäß ihr Mandat erhalten haben, ob Mitglieder der Gesetzgebung gleichzeitig Mitglieder der ausführenden Gewalt sein dürfen, ob die Rechtsprechung in den Händen einer unabhängigen Richterschaft liegt, ob die Behörden befugt sind Steuern oder Zwangsmittel gegen mich zu erheben, obwohl sie u.a. für kriminelle und grundgesetzwidrige Zwecke missbraucht werden und welche Behörde oder welches Gericht darüber zu befinden hat, wann das Recht zum Widerstand gem. Art. 20(4)GG angewandt werden darf. Sollten die Behörden nicht befugt gewesen sein Steuern und Zwangsmittel gegen mich zu erheben, so erwarte ich die Rückzahlung sämtlicher getätigter Leistungen. In wieweit mein Aufwand entschädigt werden kann müsste geprüft werden. Hierbei wird sich die Frage aufwerfen ob dieser Staat überhaupt noch haftbar gemacht werden kann. Mit der Aufhebung des Geltungsbereichs des Art. 23 GG und der Schaffung der „Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH“ (Handelsregister Frankfurt am Main Nr. 51411) gilt möglicherweise nur noch Privatrecht. Demnach wären die Bundesbürger das Personal einer GmbH und die Beamten, Richter und Politiker würden mit ihrem Privatvermögen haften. Auch diese Frage wird kein deutscher Richter klären können oder wollen, da er selbst Betroffener ist. 9.7.08 |